Sie können uns auch selber Fragen per per email stellen und wir werden uns bemühen, diese hier dann zu beantworten.

Meine Oma hat immer mit Zeitungspapier geputzt?

Meine Oma hat immer mit Zeitungspapier geputzt?

Tatsächlich war es früher so, dass die Großmutter mehr für den Nachbarn putzte als für sich selber. Es galt glänzende Scheiben vorzuweisen und Putz-Intervalle von 2 Wochen waren üblich. Hinzu kam, dass die Abmessungen der Scheiben sich erheblich von denen heutiger Verglasungen unterschieden. Klein und viereckig war angesagt, damit man zwar hinaus, aber keiner hineinsehen konnte. Lappen zum Trocknen waren zu teuer und wenn vorhanden aus Leinen, welches zum Trocknen von Glas vollkommen ungeeignet ist.

Zeitungspapier, ein Abfallprodukt wurde genommen und Großmutter stellte erstaunt fest, dass die Scheiben nicht nur trocken wurden, sie glänzten auch über alle Maßen.

Toll, ganz toll!

Heute funktioniert das nicht mehr. Zeitungen werden nicht mehr mit Blei-Farben sondern mit Kunststoff-Farben gedruckt. In modernen Farben ist kein Graphit enthalten, dass sich beim Trocknen auf die Scheiben verteilt und diese zum Glänzen bringt. Wenn Sie also Wert diese Art Glanz legen, nehmen Sie einen Dicken Bleistift und tragen mehrere Striche auf das Glas auf und verreiben sie. Freuen Sie Sich auf glänzende Scheiben,die mit der Zeit immer dunkler werden.

Kann ich die Kosten für das Fensterputzen von der Steuer absetzen?

Sie können Teile der Kosten für Arbeiten, die normalerweise Mitglieder Ihres Haushalts ausführen würden, von der Steuer absetzen, wenn Sie damit eine Firma oder einen Selbstständigen beauftragen.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Die Arbeiten müssen haushaltsnah sein und direkt in Ihrer Eigentumswohnung, Ihrem Eigenheim oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt werden, damit das Finanzamt den Steuervorteil anerkennt. Das ist unter Umständen sogar dann möglich, wenn Ihre Immobilie in einem anderen europäischen Staat liegt. Da die Regelung vor allem geschaffen wurde, um der Schwarzarbeit entgegenzuwirken,

müssen Sie die Rechnung per Überweisung

begleichen. Barzahlung wird meistens nicht anerkannt.


Mieter und Mitglieder einer Wohneigentümergemeinschaft können Teile ihrer Nebenkostenabrechnung geltend machen. Für Vermieter besteht diese Art von Steuervorteil hingegen nicht. Sie können nur zum Abzug bringen, was Sie nicht bereits anderweitig steuerlich geltend gemacht haben. Auch müssen Sie den Steuervorteil in dem Jahr nutzen, in dem die Kosten entstanden sind. Vor- oder Rückträge sind nicht möglich.
Siehe hierzu auch

Näheres hierzu in § 35 a EStG